Kann eine fehlerhafte E-Rechnung den Vorsteuerabzug gefährden?
Eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung kann technisch fehlerhaft sein, obwohl das zugehörige PDF auf den ersten Blick korrekt aussieht. Für Unternehmen stellt sich dann die Frage, ob die Rechnung trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Wichtig: Nicht jeder Validierungsfehler führt automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Entscheidend ist, welcher Fehler vorliegt und ob die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung erfüllt sind.
Warum Rechnungsfehler steuerlich relevant sein können
Für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer grundsätzlich eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzen. Fehlen erforderliche Rechnungsangaben oder sind Angaben fehlerhaft, kann eine Berichtigung notwendig sein.
Bedeutet ein Validatorfehler automatisch: kein Vorsteuerabzug?
Nein.
Ein KoSIT-/EN 16931-Validierungsfehler ist zunächst eine Aussage darüber, dass die elektronische Rechnung gegen eine technische oder fachliche Regel verstößt.
Daraus folgt nicht automatisch, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sieht sogar Fälle vor, in denen der Vorsteuerabzug trotz formell unvollständiger Rechnung möglich sein kann, wenn die Finanzverwaltung über alle erforderlichen Informationen verfügt. Dabei gilt allerdings ein strenger Maßstab.
Welche Fehler sollte man besonders ernst nehmen?
Zum Beispiel Fehler bei:
- Rechnungsaussteller oder Leistungsempfänger
- Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Leistungsbeschreibung
- Leistungszeitpunkt
- Steuersatz
- Steuerbetrag
- Bemessungsgrundlage
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit erforderlich
Daneben gibt es technische Validierungsfehler, die nicht zwangsläufig dieselbe steuerliche Bedeutung haben. Eine Übersicht häufiger Codes finden Sie unter Fehlercodes.
Beispiel BR-DEC-23
Der Positions-Nettobetrag enthält mehr als zwei Nachkommastellen (BR-DEC-23).
Hier kann die sichtbare PDF-Rechnung korrekt aussehen, während die strukturierten XML-Daten gegen eine EN 16931-Regel verstoßen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der Vorsteuerabzug verloren geht.
Es bedeutet aber, dass die elektronische Rechnung formal bzw. technisch nicht regelkonform ist und geprüft bzw. gegebenenfalls korrigiert werden sollte. Mit dem E-Rechnung-Prüfer lassen sich solche Abweichungen schnell erkennen.
Was sollte der Rechnungsempfänger tun?
Wenn erechnungsfehler.de einen Fehler meldet:
- Fehlercode und Erklärung prüfen.
- Bei inhaltlich relevanten Rechnungsangaben den Aussteller um Korrektur bitten.
- Die korrigierte E-Rechnung erneut validieren.
- Bei steuerlich erheblichen Beträgen oder Zweifelsfällen Steuerberater hinzuziehen.
Rechnungen können berichtigt werden
Fehlerhafte Rechnungen können grundsätzlich berichtigt werden. Die Berichtigung muss sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung beziehen und selbst die erforderlichen formellen Anforderungen erfüllen.
Hinweis: erechnungsfehler.de prüft technische und fachliche Validierungsregeln elektronischer Rechnungen. Das Prüfergebnis stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und entscheidet nicht darüber, ob im konkreten Einzelfall ein Vorsteuerabzug zulässig ist.